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Vereinssatzung

Vereinssatzung

 

  • § 1   Name, Sitz und Zweck
  1. Der Golf Club Erfurt e.V. hat seinen Sitz in Erfurt und ist im Vereinsregister Erfurt VR 160931 eingetragen.
  2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung des Sports. Er erstellt und unterhält selbst oder über Dritte die zur Ausübung des Golfsports erforderlichen Anlagen und fördert die golfsportüblichen Übungen und Leistungen in jeder Hinsicht.
    Er lässt es sich besonders angelegen sein, die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern und sie für den Golfsport zu interessieren.
  3. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • § 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 3   Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft kann bestehen aus:
    1. Ehrenmitglied
    2. Aktives Mitglied
    3. Fernmitglied
    4. Jugendmitglied
    5. Studentenmitglied
    6. Firmenmitglied
    7. Zweitmitgliedschaft
    8. Passive – Mitglied
    9. Schnuppermitgliedschaft
  2. Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung gewählt werden, wer sich in hervorragendem Maße um den Golfsport oder um den Club verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Eintrittsgeld und Beitrag befreit.
  3. Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmegesuches; Näheres zum Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
  4. Aktives oder passives Mitglied kann sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passive Mitglieder sind solche, die den Golfsport nicht aktiv ausüben. Bei der Aufnahme aktiver Mitglieder kann deren aktive Ausübung des Golfsports zeitlich begrenzt werden.
  5. Fernmitglied oder Mitglied im Rahmen einer Zweitmitgliedschaft kann sein, wer Mitglied eines anderen dem Deutschen Golf-Verband (DGV) angeschlossenen Clubs ist. Fernmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz mindestens 100 km von Erfurt entfernt haben. Zweitmitglied kann auch sein, wer Mitglied eines anerkannten ausländischen Golfclubs ist.
  6. Kindermitglied kann sein, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  7. Jugendlicher im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ist, wer noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  8. Mit Beginn des Jahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, erfolgt automatisch der Übergang in die Vollmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 4.
  9. Studentenmitglied kann sein, wer an einer Hochschule studiert und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung für die Studentenmitgliedschaft ist, dass bis zum 01.02. eines jeden Jahres eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt wird.
  10. Schüler und Auszubildende, die nicht unter § 3 Abs. 5 fallen, stehen bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bis zum 01.02. eines jeden Jahres Studentenmitgliedern gleich.
  11. Mit der Firmenmitgliedschaft ist das Recht verbunden, pro Aufnahmegebühr drei Personen für eine aktive Mitgliedschaft zu benennen.
  12. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den vorstehenden Regelungen zulassen.
  • § 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied der Satzung, der Geschäftsordnung und den  sonstigen Beschlüssen der Vereinsorgane.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Geschäftsordnung und der ergänzenden Vorstandsbeschlüsse die Clubeinrichtungen zu benutzen, an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und Gäste einzuführen.
  3. Alle Mitglieder zahlen – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Abweichungen zulassen.
  • § 5   Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30.09. eines Kalenderjahres erklärt werden; die satzungs- und geschäftsordnungsmäßigen Mitgliederpflichten sind bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen, wenn nicht der Vorstand Befreiung von dieser Verpflichtung erteilt.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
    a) wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Clubs gefährdet oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten als einer weiteren Zugehörigkeit unwürdig erweist;
    b) wenn es nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstößt;
    c) wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsende Pflichten nicht erfüllt;
    d) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
  4. Vor seiner Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied das Schiedsgericht nach § 11 anrufen.
  • § 6   Organe des Clubs
  1.  Zur Leitung des Clubs sind berufen:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Zur Regelung der Geschäftsführung kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung beschließen.
  • § 7   Vorstand
  1. Die Geschäfte des Clubs werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (§ 8), vom Vorstand geführt, der ehrenamtlich tätig ist.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Präsidenten
    b) dem Vizepräsidenten
    c) dem Schatzmeister
    d) ein bis fünf Beisitzern
  3. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Ab einem Betrag von 1.000,00 EUR je Rechtsgeschäft ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes erforderlich.
    Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre so gewählte, dass alle zwei Jahre zwei Mitglieder turnusgemäß aus dem Vorstand ausscheiden.
    Aus den Vorstandsmitgliedern wählt der Vorstand den/die Präsidenten/in und den/die Vizepräsidenten/in auf jeweils 4 Jahre. Der/Die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in scheiden jeweils am Ende ihrer besonderen Amtszeit aus dem Amte aus und bleiben gegebenenfalls bis zum nächsten turnusmäßigen Ausscheiden Mitglied des Vorstandes.
    Wiederwahl ist zulässig.
    Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, können Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden.
  5. Wird die Stelle eines Vorstandsmitgliedes frei, so ergänzt sich der Vorstand für die restliche Amtsperiode durch Zuwahl. Das zugewählte Vorstandsmitglied bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder, falls auch dieser verhindert sein sollte, der Schatzmeister beruft den Vorstand ein und leitet die Mitgliederversammlung. Sind beide Präsidenten und der Schatzmeister verhindert, obliegen Einberufung und Leitung dem nach Lebensjahren ältesten Mitglied des Vorstandes.
  7. Der Vorstand verteilt die Geschäftsführungsaufgaben unter seinen Mitgliedern. Er hat das Recht, zu seiner Unterstützung Ausschüsse zu bilden, die beratende Funktion haben. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und weitere Ausschussmitglieder können zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  9. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt und von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  • § 8   Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
    1. Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer
    2. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts und Rechnungsabschluss
    3. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    4. Genehmigung des Voranschlages und Festlegung der Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren
    5. Festsetzung der Geschäftsordnung
    6. Änderung der Satzung
    7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    8. Abwahl eines Vorstandsmitgliedes nach § 7 (4)
    9. Entscheidung über die Auflösung des Clubs
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. In dieser hat der Vorstand den Jahresbericht und den Rechnungsabschluss vorzulegen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
  4. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und durch Aushang in den Clubräumen. Die Einladung muss eine Woche vorher zur Post gegeben sein, der Aushang ab demselben Zeitpunkt geschehen. Sie kann auch durch Email erfolgen innerhalb der Frist gemäß Satz 2.
  5. Anträge zu einem Punkt der Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen von antragstellenden Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber drei Tage vor der Versammlung, dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können dem Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 3 (1)
    Pkt 1. Ehrenmitglieder
    Pkt 2. Aktive Mitglieder
    Pkt 6. Firmenmitglieder
    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand sofort eine zweite Versammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
    Ein Hinweis darauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein, so dass die Einladung als zu beiden Versammlungen ausgesprochen gilt.
  7. Über die Art der Abstimmung (Zuruf oder namentliche Stimmabgabe) entscheidet die Versammlung. Schriftliche Abstimmung mittels Stimmzettel muss erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  8. Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen stimmen, soweit nicht diese Satzung etwas anders vorschreibt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  9. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die beantragten Änderungen müssen den Mitgliedern in der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  10. Erforderlichenfalls ernennt der Leiter der Versammlung zwei Stimmzähler.
  11. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Sache des Vorstandes.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer unterschrieben.
  • § 9 Vereinsordnungen
  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
    – Die Geschäftsordnung enthält Regelungen zur Mitgliederaufnahme
    – Die Beitragsordnung enthält Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen
    – Die Richtlinie zum Datenschutz enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Golf Club Erfurt e.V. und den Deutschen Golf Verband e.V
  2. Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.
  • § 10   Gäste
  1. Mitgliedern eines anderen dem DGV angeschlossenen Clubs oder ausländischen Golfspielern kann gegen den vorherigen Kauf einer Zeitkarte („green fee“, die Höhe der Zeitbeträge setzt der Vorstand fest) die Berechtigung gewährt werden, als Gast die Clubeinrichtungen zur Ausübung des Golfsports zu benutzen.
  2. Für Golfer, die nicht Mitglied eines anderen dem DGV angeschlossenen Clubs sind, trifft der Vorstand Sonderregelungen.
  3. Das Mitglied, das einen Gast einführt, hat dafür zu sorgen, dass der Gast, falls er den Golfsport ausüben will, den Zeitbeitrag entrichtet und sich in das Gästebuch einträgt.
  4. Der Vorstand kann die Zulassung von Gästen vorübergehend generell und auch zeitnah begrenzen oder aufheben. Gäste haben jederzeit auf Befragen durch ein Mitglied des Vorstandes oder eine vom Vorstand legitimierte Person ihre Berechtigung zum Ausüben des Golfsports nachzuweisen.
  • § 11   Haftung des Clubs
  1. Der Club haftet seinen Mitgliedern nicht:
    a) für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen;
    b) für alle auf dem Gelände oder in den Räumen des Clubs abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände.
  2. Die Rechte der Mitglieder aus dem Club abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
  • § 12   Schiedsgericht
  1.  Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Club und seinen Mitgliedern im Zusammenhang mit dem Mitgliedschaftsverhältnis (z.B. § 4 (1) und seiner Beendigung (z.B. § 5 (4)) ist unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht zuständig.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, der dem Club nicht angehören soll, wird vom Landgerichtspräsidenten in Erfurt auf Antrag eines Beisitzers oder eines Beteiligten bestimmt.
  4. Der Club und das Mitglied bestimmen je einen Beisitzer.  Die Beisitzer müssen Mitglieder des Clubs sein.
  5. Der das Schiedsgericht Anrufende hat der Gegenpartei seine Beisitzer mit einer Darlegung seines Verlangens zu benennen und sie aufzufordern, ihrerseits binnen einer mindesten zwei Wochen umfassenden Frist einen Beisitzer zu bestimmen; wird der Beisitzer nicht innerhalb der Frist bestimmt, so ernennt ihn auf Antrag der Landgerichtspräsident in Erfurt.
  6. Das Schiedsgericht beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist  nach mündlicher Verhandlung zu erlassen.
  • § 13   Auflösung des Clubs
  1. Zur Auflösung des Clubs ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Erscheinen die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl, so kann in diesem Fall frühestens nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Clubs beschließen.
  3. Eine Änderung des vorstehenden Absatzes ist nur mit der dort festgelegten Mehrheit möglich.
  4. In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist über die Art der Liquidation und über die Verwendung des Clubvermögens zu beschließen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen zwecks ist das Clubvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem gemeinnützigen Deutschen Golf Verband e.V., Wiesbaden, zur Förderung des Jugendgolfs zur Verfügung zu stellen.
  6. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • § 14

Diese Satzung wurde von  der Mitgliederversammlung am 06.05.1993 beschlossen und zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.02.2018 geändert.

Geschäftsordung

  1. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand des Clubs unter Angabe von Name, Beruf und Anschrift zu richten.
  2. Der Vorstand prüft den Antrag und lädt gegebenenfalls den Bewerber zum Besuch ein. Der Vorstand kann, falls er den Bewerber für ungeeignet hält, das Gesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  3. Die Aufnahme wird erst wirksam, wenn von Seiten des Vorstandes die schriftliche Mitteilung über die Aufnahme erfolgt ist. Mit der Mitteilung erfolgt das Angebot, dass der Vorstand auf Anforderung die Satzung und die Geschäftsordnung zusendet.
  4. Ehemalige Mitglieder des Clubs können mit Zustimmung des Vorstandes davon befreit werden, sich den Aufnahmebedingungen nochmals zu unterziehen.
  5. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, deren Eltern Clubmitglieder sind, können auf schriftlichen Antrag der Eltern Kinder- oder Jugendmitglied werden.
  6. Für inaktive und auswärtige Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung ermäßigte Aufnahmegebühr und Beiträge.
  7. Kinder-, Jugend-, Junioren- und Studentenmitglieder zahlen ermäßigte Aufnahmegebühr und Beiträge. Sie sind von Umlagen befreit.
  8. Jungen Ehepaaren (Alter des Ehemannes bis 30 Jahre) kann die Zahlung des Eintrittsgeldes vom Vorstand erlassen werden.
  9. Inaktive Mitglieder, die den Golfsport aktiv ausüben und deshalb zu aktiven Mitgliedern werden, müssen, wenn sie nicht schon früher aktives Mitglied waren, die Beitragsdifferenz ab dem laufenden Jahr und die Aufnahmegebühr-Differenz nachzahlen.
  10. Ehemaligen Mitgliedern kann der Vorstand bei Wiedereintritt die Aufnahmegebühr erlassen.
  11. Bei Aufnahmemitteilung nach dem 01.08. ist der Jahresbeitrag nur zur Hälfte zu entrichten.
  12. Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zu entrichten, soweit nicht der Vorstand Ratenzahlungen gestattet hat.
  13. Rückständige Beiträge, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten eingegangen sind, können durch Postauftrag unter Zuschlag der Postgebühren und etwaiger Nebenkosten eingezogen werden.
  14. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zulassen.
  15. Diese Geschäftsordnung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 06.05.1993 in Erfurt und zuletzt geändert am 27.02.2018.